RS für Grundstückseigentum und Miete (GMRS)

1. Wer ist in welcher Eigenschaft versichert?

Versicherungsschutz hat der Versicherungsnehmer in seiner jeweils versicherten Eigenschaft als

  • Eigentümer, Mieter, Pächter oder dinglich Nutzungsberechtigter (Selbstnutzung),
  • Vermieter oder Verpächter (Gebrauchsüberlassung), des in der Polizze bezeichneten Grundstücks, Gebäudes oder Gebäudeteiles (Wohnung oder sonstige selbstständige Räumlichkeit).
    Im Falle der Gebrauchsüberlassung besteht auch Versicherungsschutz für Versicherungsfälle, die beim Versicherungsnehmer in seiner Eigenschaft als Eigentümer oder dinglich Nutzungsberechtigter des versicherten Objektes eintreten.
    Steht das versicherte Objekt im Eigentum mehrerer Personen, gelten alle Miteigentümer als mitversichert. Die Wahrnehmung rechtlicher Interessen zwischen Miteigentümern oder zwischen sonstigen dinglich Nutzungsberechtigten des in der Polizze bezeichneten Objektes fällt nicht unter Versicherungsschutz.

 

2. Was ist versichert?

Der Versicherungsschutz umfasst die Wahrnehmung rechtlicher Interessen

  1. bei Selbstnutzung
    1. aus Miet- und Pachtverträgen (gem. Artikel 24.2.1. ARB);
    2. aus dinglichen Rechten (gem. Artikel 24.2.2. ARB);
    3. als Wohnungseigentümer (gem. Artikel 24.2.3. ARB).
  2. bei Gebrauchsüberlassung als Vermieter oder Verpächter (je nach versicherter Eigenschaft gem. Artikel 24.2.1. bis 24.2.3. ARB); ausgenommen Verpachtung von Betrieben und Unternehmen (zur Pacht von Betrieben und Unternehmen siehe Hinweise gem. Pkt. 1.3.4.).
  3. nur für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen, die aus der Beschädigung des versicherten Objektes entstehen (gem. Artikel 24.2.4. ARB).

Darüber hinaus

  • Steuer-RS (gem. A/2.1.2. ERB);
  • Mediation (gem. Artikel 6.4. ARB).

 

3. Hinweise

Die Prämie wird nach Wohneinheiten bzw. gewerblich genutzten Einheiten berechnet:

 

Wohneinheiten

Gemietete, vermietete oder vom Eigentümer selbst bewohnte Wohnung oder Einfamilienhaus sowie das dazugehörende 
Grundstück bis zum Ausmaß von 5.000 m² einschließlich dazugehörender Garagen bzw. Abstellplätze.
        

Gewerblich genutzte Einheiten

Die Gesamtheit der Räume, die eine wirtschaftliche Einheit bilden. Wohnungen und Einfamilienhäuser,
die teilweise gewerblich genutzt werden (nur Bürobetrieb), gelten als privat genutzte
Einheit. Vom Bürobetrieb nicht umfasst sind Kundenverkehr und Mitarbeiter in der Wohnung oder
im Einfamilienhaus. Ausgenommen sind Bürobetriebe, für die eine Betriebsanlagengenehmigung erforderlich ist.

 

Tarifierungshinweise

Der Vermieter eines Mehrfamilienhauses kann nur alle Wohneinheiten und alle gewerblich genutzten
Einheiten seines Hauses, nicht jedoch eine Auswahl von Wohn- oder gewerblich genutzten
Einheiten versichern. Ausgenommen von diesem Grundsatz sind Wohneinheiten, die
dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG) unterliegen und nicht im Eigentum des Versicherungsnehmers
stehen. Auch die eigene Wohnung des Vermieters und die von ihm selbst
gewerblich genutzte Einheit ist beitragspflichtig.
Bei Untervermietung von Teilen einer selbst genutzten Wohneinheit ist, unabhängig von der
Anzahl der untervermieteten Zimmer, eine Zusatzprämie zu entrichten.
 

Unternehmenspacht im Betriebsstätten-RS
bzw. GMRS

Die Verpachtung von Betrieben und Unternehmen ist im Individualunderwriting anfragepflichtig.
Die Pachtung von Betrieben und Unternehmen kann in Verbindung mit Firmen-RS,
im RS für Grundstückseigentum und Miete oder Betriebsstätten-RS versichert werden. Die Prämie
ist nach Maßgabe der Grundfläche zu ermitteln.

Vermietung des Betriebsobjekts

Wird das im Betriebsstätten-RS versicherte Betriebsobjekt vom mitversicherten Betriebsinhaber
oder Geschäftsführer, der mitversicherten Personen (gem. Artikel 5.1. ARB) oder einer mitversicherten
Besitzeigentümergesellschaft an den Versicherungsnehmer (Unternehmen) vermietet,
besteht Versicherungsschutz auch als Eigentümer des vermieteten Objekts. Streitigkeiten
zwischen mitversicherten Personen oder Unternehmen und dem Versicherungsnehmer
sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen (SRB 367).