E. Hinweise zu den RS-Kombinationen bzw. -Produkten gem. Pkt. A. bis C.

 

1. Produkte mit Fahrzeug-RS
Sind der Versicherungsnehmer und die mitversicherten Personen seit mindestens einem Monat nicht mehr Eigentümer, Halter, Zulassungsbesitzer oder Leasingnehmer eines Fahrzeuges, erfolgt über Antrag des Versicherungsnehmers die Umwandlung des Vertrages in die entsprechende Kombination ohne VerkehrsWelt, im D.A.S. TOP KFZ-Rechtsschutz erfolgt die Auflösung des Versicherungsvertrages gem. Artikel 17.6.1. ARB.


2. Annahmerichtlinie für selbstständige Erwerbstätige
Diese Produktkombinationen können von unselbstständigen und selbstständigen Erwerbstätigen abgeschlossen werden. Eine selbstständige oder freiberufliche Tätigkeit, die im Firmen-
RS zu versichern ist, liegt vor, wenn die Einkünfte aus dieser Tätigkeit 20 % des Gesamteinkommens überschreiten. Betragen die Einkünfte aus dieser Tätigkeit weniger als 20 %, liegt eine
selbstständige Erwerbstätigkeit vor, die im Privat-Rechtsschutz mitversichert ist.
Wenn der Versicherungsnehmer oder sein Ehegatte, eingetragener Partner oder Lebensgefährte eine selbstständige oder freiberufliche Tätigkeit ausübt, ist am Antrag die dafür vorgesehene Kennzeichnung vorzunehmen und ein Privat-RS für Selbstständige zu beantragen. Ist (oder wird) der Antragssteller oder
eine versicherte Person selbstständig erwerbstätig (Einkünfte > 20 % des Gesamteinkommens), besteht für die ausschließlich selbstständig erwerbstätige Person kein Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit der selbstständigen Tätigkeit, auch nicht mit einer
sonstigen oder nebenberuflichen selbstständigen Tätigkeit. Zudem besteht im Arbeitsgerichts-Rechtsschutz kein Versicherungsschutz als arbeitnehmerähnliche Person und für die Auseinandersetzung über eine Arbeitnehmerähnlichkeit.


3. GMRS
Der Versicherungsumfang des GMRS (ausgenommen Schadenersatz- RS für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen aus der Beschädigung aller Wohneinheiten gem. Artikel
24.2.ARB) ist auf die als Hauptwohnsitz genutzte Wohneinheit (Einfamilienhaus oder Wohnung) beschränkt.
Steht das versicherte Objekt im Eigentum mehrerer Personen, gelten alle Miteigentümer als mitversichert. Die Wahrnehmung rechtlicher Interessen zwischen Miteigentümern oder zwischen sonstigen dinglich Nutzungsberechtigten der versicherten Wohneinheit fällt nicht unter Versicherungsschutz. Für weitere
selbst genutzte Wohneinheiten kann gemäß II.F.a.4.1 entweder eine Einzelversicherung pro Wohneinheit oder eine Pauschalversicherung aller Nebenwohnsitze erfolgen.

In der WohnWelt sind zum Hauptwohnsitz dazugehörende Garagen versichert. Wenn die Adresse eine andere als die des Hauptwohnsitzes ist und die Garage nicht zum Hauptwohnsitz – oder einer anderen versicherten Wohneinheit (siehe F.3.1.) – dazugehört, kann die Garage als Einzelgarage (F.4.2.) versichert
werden.


4. Der Jugend-Bonus (SRB 048) kann Personen bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres (bei Berufsausbildung und keiner oder unregelmäßiger Erwerbstätigkeit bis zur Vollendung des
27. Lebensjahres) eingeräumt werden. Dieser Nachlass entfällt mit Vollendung des 27. Lebensjahres. Erfolgt sodann der Umstieg auf ein Vollprodukt, wird ein Treuebonus in Höhe von 50 %
der ersten Jahresprämie gutgeschrieben.

 

5. Prämiennachlass für ehemals mitversicherte Kinder
(Familienbonus)

Scheidet ein mitversichertes Kind (im Sinne des Artikels 5.1. ARB) vor Vollendung des 27. Lebensjahres aus einem Rechtsschutzversicherungsvertrag aus (z. B. wegen Volljährigkeit, keine Schul- oder Berufsausbildung), kann bei Abschluss eines eigenen Rechtsschutzversicherungsprodukts gemäß Pkt. II. ein
tariflicher Rabatt von 15 % vergeben werden. Wird der Versicherungsschutz ohne zeitliche Lücke an die Mitversicherung angeschlossen, verzichtet der Versicherer nach Maßgabe der vorversicherten Risken (Rechtsschutzbausteine) auf die bedingungsgemäß vorgesehenen Wartefristen (gem. SRB 047).


6. Der Jugend-Bonus (SRB 048) bzw. der Senioren-RS (SRB 251) und der Single-RS (SRB 053 und SRB 054) können nicht kombiniert werden; pro Vertrag kann nur eine dieser Bedingungen vereinbart werden. Der Prämiennachlass gem. Pkt. 5 für ehemals mitversicherte Kinder (Familienbonus) kann nur mit dem Single-RS (SRB 053 und SRB 054), nicht mit dem Jugend-Bonus (SRB 048) kombiniert werden.


7. Zielmarkt
Unselbstständig und selbstständig erwerbstätige Personen und Senioren, Familien, Ärzte ohne eigene Ordination, Singles und Jugendliche, die ihren Hauptwohnsitz in Österreich haben.

Negativzielmarkt: Unternehmen und Freiberufler, Vereine, Ärzte, Tierärzte und Psychotherapeuten mit eigener Ordination, Landwirte und Vermieter von mehr als 5 Wohnungen