4. Pauschalversicherung für Fuhrparks
- SRB 535 Pauschalversicherung für Fuhrparks gemäß Artikel 17.1.2. ARB
1. Der Versicherungsnehmer stellt alle zum Zeitpunkt der Antragstellung
sowie während der Laufzeit des Versicherungsvertrages in seinem Eigentum
stehenden, von ihm gehaltenen, auf ihn zugelassenen oder von ihm geleasten
Fahrzeuge bei ERGO unter Versicherungsschutz, sofern sie betrieblich oder
privat genutzt werden. Die für die Prämienberechnung der
Pauschalversicherung notwendige Anzahl der Mitarbeiter ist getrennt nach
Vollzeit-, Teilzeit- und geringfügig Beschäftigten (siehe Pkt. IV. 1.4.2.)
jährlich zur Hauptfälligkeit auf einem zur Verfügung gestellten Meldebogen
bekanntzugeben. 2. Aufgrund dieser Meldung wird die Prämie für das
nächste Jahr festgesetzt. Für Änderungen der Beschäftigten- oder
Fahrzeuganzahl innerhalb der Meldeperiode wird weder Prämie
nachverrechnet, noch gutgeschrieben. 3. Der Versicherungsschutz erstreckt
sich auf alle betrieblich und privat genutzten Fahrzeuge, sofern die
Beschäftigtenanzahl anlässlich der Meldung dem Versicherer richtig bekannt
gegeben wird (Gesamtbeschäftigtenanzahl bzw. bei saisonalen Schwankungen der
Jahresdurchschnitt). Bei unrichtigen oder unterbliebenen Angaben zum
Nachteil des Versicherers treten die Rechtsfolgen gem. Artikel 13.2. ARB ein
(Unterversicherung). 4. Insoweit Fahrzeuge bei anderen
Versicherungsunternehmen rechtsschutzversichert sind (Konkurrenzvertrag),
besteht der Versicherungsschutz für diese Fahrzeuge subsidiär, d. h.
Versicherungsleistungen werden nur erbracht, soweit nicht aus anderen
bestehenden Absicherungen ohnehin Ersatz erlangt werden kann. Ab dem
Zeitpunkt der Auflösung des Konkurrenzvertrages erweitert sich der
Versicherungsschutz auch für diese Fahrzeuge auf den Umfang eines D.A.S.
Fahrzeug-Rechtsschutzes zu den sodann geltenden Tarifprämien. Die
Information über die Beendigung des Konkurrenzvertrages ist an die ERGO
im Sinne des Pkt. 1 vorzunehmen (Meldung zum nächstfolgenden Stichtag).
5. Als Fahrzeug im Sinn dieser Sonderbedingung gelten zulassungspflichtige
Motorfahrzeuge zu Lande sowie Anhänger (gemäß Artikel 17.1.2. ARB).
Hinweis: Vermietete Anhänger sind im Individualunderwriting
anfragepflichtig.
- Straf-Rechtsschutz für Fuhrparkverantwortliche:
Personen, die zur
Einhaltung von Verwaltungsvorschriften nach außen berufen sind
(Fuhrparkverantwortliche), sind im Strafrechtsschutz im Rahmen der Tätigkeit für
den versicherten Betrieb mitversichert. Prämienzuschlag: 151 Euro
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