SRB 340 Plus-Paket
Anspruchsobergrenze für Versicherungsvertragsstreitigkeiten
Insoweit im Allgemeinen Vertrags-Rechtsschutz für den
Betrieb die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Versicherungsverträgen
gem. Artikel 23.1.2. ARB i.V.m. Artikel
23.2.1.1. ARB versichert ist, gilt abweichend von Artikel
23.2.3. ARB eine Anspruchsobergrenze von 1.000.000 Euro.
Straf-Rechtsschutz/ Ermittlungsverfahren
Im Straf-Rechtsschutz für den Betriebsbereich gem. Artikel
19.1.3. ARB erstreckt sich der Versicherungsschutz auch auf
das Ermittlungsverfahren nach Artikel 19.2.2.4. Insoweit
Straf-Rechtsschutz für den Privat- oder Berufsbereich gem.
Artikel 19.1.1. bzw. 19.1.2. ARB vereinbart ist, erstreckt sich
der Versicherungsschutz nach Artikel 19.2.2.4. auch darauf.
Katastropheneinsatzklausel
Abweichend von Artikel 7.1.2. ARB besteht im Rahmen
der versicherten Bausteine Versicherungsschutz für
die Wahrnehmung rechtlicher Interessen als Einsatzkraft
bei inländischen
Katastropheneinsätzen. Als
Katastropheneinsatz ist das gemäß den gesetzlichen
Bestimmungen organisierte Vorgehen von Kräften der
Behörden, Einsatzorganisationen und Einrichtungen zum
Zweck der Katastrophenbewältigung zu verstehen.
Dieser Versicherungsschutz besteht im Betriebsbereich für
die Dienstnehmer des versicherten Betriebs, sofern diese
vom Versicherungsnehmer zum Katastropheneinsatz entsandt
oder freigestellt werden, sowie im Privatbereich für
den Versicherungsnehmer und die gem. Artikel 5.1. ARB
mitversicherten Familienangehörigen.
Lenker-Rechtsschutz für die Dienstnehmer im
Zusammenhang mit der Tätigkeit für den versicherten
Betrieb
Der Versicherungsschutz für die Dienstnehmer des versicherten
Betriebs erstreckt sich auch auf Lenker-Rechtsschutz
gem. Artikel 18.2.1. bis 18.2.3. und 18.2.5. ARB als berechtigter
Lenker von fremden Fahrzeugen für aufgetragene
Dienstfahrten. Als fremde Fahrzeuge gelten solche, die
nicht im Eigentum des Versicherungsnehmers oder des
Dienstnehmers stehen, nicht auf sie zugelassen bzw. nicht
von ihnen gehalten oder geleast werden.
Speziell für den Betriebsinhaber und die mitversicherten
Familienangehörigen:
Versicherungsschutz für eine sonstige Erwerbstätigkeit
Das Streitwertlimit gem. Artikel 19.1.1. und Artikel 23.1.1.
ARB für eine sonstige Erwerbstätigkeit beträgt 2.000 Euro,
das Umsatzlimit 4.000 Euro.
Immaterialgüterrechts-Deckung
- Im Schadenersatz-Rechtsschutz für den Privat- und
Berufsbereich (Artikel 19.1.1. und.19.1.2. ARB), im
Arbeitsgerichts-Rechtsschutz (Artikel 20.1.1. ARB und im
Allgemeinen Vertrags-Rechtschutz für den Privatbereich
(Artikel 23.1.1 ARB) umfasst der Versicherungsschutz
abweichend von Artikel 7.3.1. und 19.3.2.3. ARB auch
die Durchsetzung von Unterlassungs-, Beseitigungsund
Schadenersatzansprüchen aus der Verletzung des
Rechts am eigenen Bild gem. § 78 Urheberrechtsgesetz.
Kein Versicherungsschutz besteht, wenn die Verletzung
des Rechts am eigenen Bild im Internet erfolgt.
- Im Allgemeinen Vertrags-Rechtschutz für den Privatbereich(
Artikel 23.1.1. ARB) umfasst der Versicherungsschutz
abweichend von Artikel 7.3.1. ARB die
Wahrnehmung
rechtlicher Interessen aus schuldrechtlichen
Verträgen über bewegliche Sachen, die
Immaterialgüterrechte zum Gegenstand haben.
Kein Versicherungsschutz besteht für Streitigkeiten aus
Verstößen gegen Lizenzbestimmungen.
Grabstättenversicherung
Der Versicherungsschutz umfasst im Privatbereich die
Wahrnehmung rechtlicher Interessen des Versicherungsnehmers
als Nutzungsberechtigter oder Inhaber in
Österreich gelegener Grabstellen
- im Schadenersatz-Rechtsschutz (Artikel 19.2.1. ARB);
- im Straf-Rechtsschutz (Artikel 19.2.2. ARB);
- im Allgemeinen Vertrags-Rechtsschutz (Artikel 23 ARB)
- aus Verträgen und sonstigen Nutzungsrechten gegenüberder Friedhofsverwaltung
und
- aus Reparatur- und sonstigen Werkverträgen die Grabstelle betreffend;
- im Rechtsschutz für Grundstückseigentum und Miete
(Artikel 24 ARB) für
- die Einbringung von Besitzstörungs- und Entziehungsklagen gegen Dritte
und
- die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gegen Dritte wegen Beschädigung der Grabstelle.
Pflege-Rechtsschutz
Der Versicherungsschutz umfasst für den Versicherungsnehmer
- im Arbeitsgerichts-Rechtsschutz gem. Artikel 20.1.2.
ARB auch die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus
Personenbetreuungs- und Pflegeverträgen als Arbeitgeber
und
- im Allgemeinen Vertrags-Rechtsschutz gem. Artikel
23.2.1.2. ARB auch Streitigkeiten aus Heimverträgen,
wenn diese Verträge vom Versicherungsnehmer zugunsten
pflegebedürftiger Angehöriger abgeschlossen werden.
Als pflegebedürftig im Sinne dieser Bestimmungen
gelten Personen, die Pflegegeld ab Stufe 2 beziehen.
Darüber hinaus besteht Versicherungsschutz für die
Abwehr von Kostenersatzansprüchen der Sozialhilfeträger,
die aus Verträgen gem. Pkt. 8.2. resultieren und
gegen den Versicherten als Unterhaltsverpflichteten
bzw. Erben geltend gemacht werden (Pflegeregress).
Im Sozialversicherungs-Rechtsschutz gem. Artikel 21.1.1.
ARB umfasst der Versicherungsschutz die Abwehr dieser
Kostenersatzansprüche gegen den Versicherten als
Leistungsempfänger.
-
Rechtsschutz für Grundstückseigentum und
Miete (GMRS) für den Betriebsinhaber und seine
Familienangehörigen
Ist GMRS für die selbst genutzten gewerblichen Einheiten
(Standort-Rechtsschutz) versichert, erstreckt sich der Versicherungsschutz
im GMRS für den Betriebsinhaber und
seine Familienangehörigen gem. Artikel 24.1.1. ARB auch
auf die Wahrnehmung rechtlicher Interessen als Eigentümer
oder Mieter einer Wohneinheit (Einfamilienhaus oder
Wohnung), die als Hauptwohnsitz genutzt wird und ausschließlich
eigenen Wohnzwecken dient. Mitversichert sind
auch das dazugehörende Grundstück bis zum Ausmaß von
5.000 m² sowie dazugehörende Garagen/Abstellplätze.
Anmerkung:
Die Versicherbarkeit und die Höhe des Prämienzuschlags –
siehe FI Seiten 34, 35, 36 sowie W(H)RS Seiten 45 und 46.
|