SRB 340 Plus-Paket

  1. Anspruchsobergrenze für Versicherungsvertragsstreitigkeiten

    Insoweit im Allgemeinen Vertrags-Rechtsschutz für den Betrieb die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Versicherungsverträgen gem. Artikel 23.1.2. ARB i.V.m. Artikel 23.2.1.1. ARB versichert ist, gilt abweichend von Artikel 23.2.3. ARB eine Anspruchsobergrenze von 1.000.000 Euro.
  2. Straf-Rechtsschutz/ Ermittlungsverfahren

    Im Straf-Rechtsschutz für den Betriebsbereich gem. Artikel 19.1.3. ARB erstreckt sich der Versicherungsschutz auch auf das Ermittlungsverfahren nach Artikel 19.2.2.4. Insoweit Straf-Rechtsschutz für den Privat- oder Berufsbereich gem. Artikel 19.1.1. bzw. 19.1.2. ARB vereinbart ist, erstreckt sich der Versicherungsschutz nach Artikel 19.2.2.4. auch darauf.
  3. Katastropheneinsatzklausel

    Abweichend von Artikel 7.1.2. ARB besteht im Rahmen der versicherten Bausteine Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen als Einsatzkraft bei inländischen Katastropheneinsätzen. Als Katastropheneinsatz ist das gemäß den gesetzlichen Bestimmungen organisierte Vorgehen von Kräften der Behörden, Einsatzorganisationen und Einrichtungen zum Zweck der Katastrophenbewältigung zu verstehen. Dieser Versicherungsschutz besteht im Betriebsbereich für die Dienstnehmer des versicherten Betriebs, sofern diese vom Versicherungsnehmer zum Katastropheneinsatz entsandt oder freigestellt werden, sowie im Privatbereich für den Versicherungsnehmer und die gem. Artikel 5.1. ARB mitversicherten Familienangehörigen.
  4. Lenker-Rechtsschutz für die Dienstnehmer im Zusammenhang mit der Tätigkeit für den versicherten Betrieb

    Der Versicherungsschutz für die Dienstnehmer des versicherten Betriebs erstreckt sich auch auf Lenker-Rechtsschutz gem. Artikel 18.2.1. bis 18.2.3. und 18.2.5. ARB als berechtigter Lenker von fremden Fahrzeugen für aufgetragene Dienstfahrten. Als fremde Fahrzeuge gelten solche, die nicht im Eigentum des Versicherungsnehmers oder des Dienstnehmers stehen, nicht auf sie zugelassen bzw. nicht von ihnen gehalten oder geleast werden.
  5. Speziell für den Betriebsinhaber und die mitversicherten Familienangehörigen:

  6. Versicherungsschutz für eine sonstige Erwerbstätigkeit

    Das Streitwertlimit gem. Artikel 19.1.1. und Artikel 23.1.1. ARB für eine sonstige Erwerbstätigkeit beträgt 2.000 Euro, das Umsatzlimit 4.000 Euro.
  7. Immaterialgüterrechts-Deckung

    1. Im Schadenersatz-Rechtsschutz für den Privat- und Berufsbereich (Artikel 19.1.1. und.19.1.2. ARB), im Arbeitsgerichts-Rechtsschutz (Artikel 20.1.1. ARB und im Allgemeinen Vertrags-Rechtschutz für den Privatbereich (Artikel 23.1.1 ARB) umfasst der Versicherungsschutz abweichend von Artikel 7.3.1. und 19.3.2.3. ARB auch die Durchsetzung von Unterlassungs-, Beseitigungsund Schadenersatzansprüchen aus der Verletzung des Rechts am eigenen Bild gem. § 78 Urheberrechtsgesetz. Kein Versicherungsschutz besteht, wenn die Verletzung des Rechts am eigenen Bild im Internet erfolgt.
    2. Im Allgemeinen Vertrags-Rechtschutz für den Privatbereich( Artikel 23.1.1. ARB) umfasst der Versicherungsschutz abweichend von Artikel 7.3.1. ARB die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus schuldrechtlichen Verträgen über bewegliche Sachen, die Immaterialgüterrechte zum Gegenstand haben. Kein Versicherungsschutz besteht für Streitigkeiten aus Verstößen gegen Lizenzbestimmungen.
  8. Grabstättenversicherung

    Der Versicherungsschutz umfasst im Privatbereich die Wahrnehmung rechtlicher Interessen des Versicherungsnehmers als Nutzungsberechtigter oder Inhaber in Österreich gelegener Grabstellen
    1. im Schadenersatz-Rechtsschutz (Artikel 19.2.1. ARB);
    2. im Straf-Rechtsschutz (Artikel 19.2.2. ARB);
    3. im Allgemeinen Vertrags-Rechtsschutz (Artikel 23 ARB)
      1. aus Verträgen und sonstigen Nutzungsrechten gegenüberder Friedhofsverwaltung
      2. und
      3. aus Reparatur- und sonstigen Werkverträgen die Grabstelle betreffend;
    4. im Rechtsschutz für Grundstückseigentum und Miete (Artikel 24 ARB) für
      1. die Einbringung von Besitzstörungs- und Entziehungsklagen gegen Dritte
      2. und
      3. die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gegen Dritte wegen Beschädigung der Grabstelle.
  9. Pflege-Rechtsschutz

    Der Versicherungsschutz umfasst für den Versicherungsnehmer
    1. im Arbeitsgerichts-Rechtsschutz gem. Artikel 20.1.2. ARB auch die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Personenbetreuungs- und Pflegeverträgen als Arbeitgeber
    2. und
    3. im Allgemeinen Vertrags-Rechtsschutz gem. Artikel 23.2.1.2. ARB auch Streitigkeiten aus Heimverträgen, wenn diese Verträge vom Versicherungsnehmer zugunsten pflegebedürftiger Angehöriger abgeschlossen werden. Als pflegebedürftig im Sinne dieser Bestimmungen gelten Personen, die Pflegegeld ab Stufe 2 beziehen. Darüber hinaus besteht Versicherungsschutz für die Abwehr von Kostenersatzansprüchen der Sozialhilfeträger, die aus Verträgen gem. Pkt. 8.2. resultieren und gegen den Versicherten als Unterhaltsverpflichteten bzw. Erben geltend gemacht werden (Pflegeregress). Im Sozialversicherungs-Rechtsschutz gem. Artikel 21.1.1. ARB umfasst der Versicherungsschutz die Abwehr dieser Kostenersatzansprüche gegen den Versicherten als Leistungsempfänger.
  10. Rechtsschutz für Grundstückseigentum und Miete (GMRS) für den Betriebsinhaber und seine Familienangehörigen

    Ist GMRS für die selbst genutzten gewerblichen Einheiten (Standort-Rechtsschutz) versichert, erstreckt sich der Versicherungsschutz im GMRS für den Betriebsinhaber und seine Familienangehörigen gem. Artikel 24.1.1. ARB auch auf die Wahrnehmung rechtlicher Interessen als Eigentümer oder Mieter einer Wohneinheit (Einfamilienhaus oder Wohnung), die als Hauptwohnsitz genutzt wird und ausschließlich eigenen Wohnzwecken dient. Mitversichert sind auch das dazugehörende Grundstück bis zum Ausmaß von 5.000 m² sowie dazugehörende Garagen/Abstellplätze.

Anmerkung:

Die Versicherbarkeit und die Höhe des Prämienzuschlags – siehe FI Seiten 34, 35, 36 sowie W(H)RS Seiten 45 und 46.