SRB 354 Deckung aus schriftlichen MaklerverträgenAls Obliegenheit, die zum Zweck der Verminderung der Gefahr oder der Verhütung einer Erhöhung der Gefahr dem Versicherer gegenüber zu erfüllen ist und deren Verletzung im Zeitpunkt des Versicherungsfalles die Freiheit des Versicherers von der Verpflichtung zur Leistung gemäß den Voraussetzungen und Begrenzungen des § 6 Abs. 2 VersVG (siehe Anhang) bewirkt, gilt im Allgemeinen Vertrags-Rechtsschutz (gemäß Artikel 23.1.2. ARB), dass der Maklervertrag und allfällige Ergänzungen desselben schriftlich oder in geschriebener Form vereinbart wurden.Anmerkung: Für Immobilienmakler (siehe Ausschlusskatalog); im Individualunderwriting anfragepflichtig. |