SRB 355 Versicherungsvertragsstreitigkeiten im Zusammenhang mit
Gebäuden vor 1900
1. Was ist versichert? Abweichend von den ergänzende
Bedingungen für die Rechtsschutz-Versicherung (ERB B/2 Punkt 4) gilt im
Allgemeinen Vertrags-Rechtsschutz Versicherungsschutz für Streitigkeiten aus
Versicherungsverträgen in Zusammenhang mit Gebäuden, die vor 1900 erbaut
wurden.
2. Wann entfällt der Versicherungsschutz?
Als Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles gelten: Das
versicherte Gebäude muss - bewohnt sein (zumindest 270 Tage im Jahr);
- während der Frostperiode (1. November bis 30. April) durchgehend beheizt
sein; - die letzte Renovierung darf nicht länger als 30 Jahre vor dem
Eintritt des Versicherungsfalles zurück liegen. Diese Obliegenheiten sind
kumulativ zu erfüllen. Bei Verletzung einer Obliegenheit ist der
Versicherer nach Maßgabe des § 6 (1) VersVG von der Verpflichtung zur
Leistung frei.
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