SRB 357 Premium-RS für landwirtschaftliche Betriebe

1. EU-Deckung

1.1. Abweichend von Artikel 4.2. ARB erstreckt sich der Versicherungsschutz nach Maßgabe der versicherten Risken im Allgemeinen Vertrags-Rechtsschutz für den Betrieb (Artikel 23.1.2. ARB) auch auf die Wahrnehmung rechtlicher Interessen
– in den Nachbarstaaten Österreichs,
– in den übrigen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union inklusive Island, Norwegen und Vereinigtes Königreich.

1.2. Darüber hinaus besteht im Rahmen des Beratungs-Rechtsschutzes (Artikel 22 ARB) Deckung für Rechtsauskünfte vor Ort über das in diesen Ländern geltende Recht. Die Kosten dafür sind mit einem Betrag von 360 Euro pro Fall begrenzt.

2. Rechtsschutz für Tierseuchen

2.1. Wer ist in welcher Eigenschaft versichert?

Versicherungsschutz hat im Betriebsbereich der Versicherungsnehmer für den versicherten Betrieb.

2.2. Was ist versichert?

Der Versicherungsschutz umfasst die Wahrnehmung rechtlicher Interessen für die Abwehr oder Abänderung von behördlichen Maßnahmen nach dem Tierseuchengesetz und gleichartiger Maßnahmen gemäß anderer Rechtsvorschriften.
Versicherungsschutz besteht für die Kosten
- der Beschwerde gegen die Entscheidung der Behörde ersterInstanz und einem Vorlageantrag an das Verwaltungsgericht;
- einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht.
Der Versicherungsschutz umfasst in diesen Fällen auch die Kosten für Verfassungsgerichtshofbeschwerden sowie Revisionen und Fristsetzungsanträge an den Verwaltungsgerichtshof bis insgesamt 5.500 Euro, maximal jedoch bis zur Höhe des gesetzlich vorgesehenen Pauschalkostenersatzes.

2.3. Was gilt als Versicherungsfall?

Abweichend von Artikel 2 ARB gilt als Versicherungsfall der Zeitpunkt des Zuganges der Entscheidung erster Instanz.

2.4. Wartefrist

Für Versicherungsfälle, die vor Ablauf von 3 Monaten ab dem vereinbarten Versicherungsbeginn eintreten, besteht kein Versicherungsschutz.

3. Touristische Vermietung von Objekten

Der Versicherungsschutz umfasst für den Versicherungsnehmer im Privatbereich in Erweiterung und nach Maßgabe des Allgemeinen Vertrags-Rechtsschutzes gem. Artikel 23.1.1. ARB sowie im Rechtsschutz für Grundstückseigentum und Miete gem. Artikel 24. ARB auch die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus der
nicht gewerblichen Vermietung von touristischen Objekten. Dies unabhängig davon, ob die Objekte zum Grundbesitz der versicherten Land- und Forstwirtschaft gehören.

4. Rechtsschutz für Ab-Hof-Verkauf und Hofläden

Der Versicherungsschutz umfasst nach Maßgabe der versicherten Rechtsschutz-Bausteine auch Ab-Hof-Verkäufe sowie den Betrieb von Hofläden, sofern überwiegend (mehr als 50 %) eigene Produkte
veräußert werden. Diese Erweiterung besteht auch dann, wenn eine aufrechte Gewerbeberechtigung für Handel besteht.

5. Wartefristverzicht und Erweiterung des zeitlichen Geltungsbereichs

5.1. Wartefristverzicht

Der Versicherer verzichtet auf den Einwand von Wartefristen und zeitlichen Risikoausschlüssen (ausgenommen im Familienund im Erb-Rechtsschutz).

5.2. Verlängerung der Nachhaftung

Abweichend von Artikel 3.4. ARB besteht kein Versicherungsschutz für Versicherungsfälle, die später als 5 Jahre nach Beendigung des Versicherungsvertrages für das betreffende Risiko geltend gemacht werden. Das Recht auf Prüfung der Erfolgsaussichten (Artikel 9.2. ARB) bleibt von dieser Vereinbarung unberührt.

5.3. Willenserklärung oder Rechtshandlung in der Laufzeit

Löst eine Willenserklärung oder Rechtshandlung des Versicherungsnehmers, des Gegners oder eines Dritten, die in der Laufzeit des Versicherungsvertrages vorgenommen wurde, den Versicherungsfall gem. Artikel 2.3. ARB aus, besteht abweichend von Artikel 3.3. ARB Versicherungsschutz für Versicherungsfälle,
die innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Versicherungsvertrages eintreten.