SRB 461 Rechtsschutz für Fahrzeugwerkstätten1. Insoweit Fahrzeug-Rechtsschutz versichert ist, umfasst derVersicherungsschutz abweichend von Artikel 17.1.2. alle betrieblich und privat genutzten zulassungspflichtigen Motorfahrzeuge (gem. §1 Kraftfahrzeuggesetz) zu Lande, zu Wasser oder in der Luft sowie Anhänger. Eingeschlossen sind alle fremden Fahrzeuge, die der versicherte Betrieb in Gewahrsam hat und alle Fahrzeuge, die ein Probefahrtkennzeichen des versicherten Betriebes tragen. Der Versicherungsschutz umfasst Schadenersatz-, Straf- und Führerschein-Rechtsschutz gemäß Artikel 17.2.1. bis 17.2.3. und 17.2.5.1. ARB sowie die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen für betrieblich befördertes, fremdes Gut nach Artikel 17.2.1.2. ARB. 2. Insoweit Allgemeiner Vertrags-RS versichert ist, erstreckt sich der Versicherungsschutz abweichend von Artikel 23.3.1. ARB auch auf Ansprüche aus schuldrechtlichen Verträgen betreffend die nach Punkt 1. versicherten Motorfahrzeuge. Ausgenommen davon sind Verträge über die Verleasung und die Vermietung dieser Fahrzeuge sowie Anhänger, soweit es sich nicht um Ersatzfahrzeuge handelt, welche an Kunden für die Dauer der Reparatur eines Kundenfahrzeuges vermietet werden, sowie Verträge betreffend den Handel mit Fahrzeugen. |