SRB 462 Rechtsschutz für Fahrzeugwerkstätten und -händler

1. Insoweit Fahrzeug-Rechtsschutz versichert ist, umfasst der
Versicherungsschutz abweichend von Artikel 17.1.2. alle betrieblich
und privat genutzten zulassungspflichtigen Motorfahrzeuge
(gem. §1 Kraftfahrzeuggesetz) zu Lande, zu Wasser
oder in der Luft sowie Anhänger. Eingeschlossen sind alle
fremden Fahrzeuge, die der versicherte Betrieb in Gewahrsam
hat und alle Fahrzeuge, die ein Probefahrtkennzeichen des
versicherten Betriebes tragen.
Der Versicherungsschutz umfasst Schadenersatz-, Straf- und
Führerschein-Rechtsschutz gemäß Artikel 17.2.1. bis 17.2.3.
und 17.2.5.1. ARB sowie die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen
für betrieblich befördertes, fremdes Gut nach
Artikel 17.2.1.2. ARB.
2. Insoweit Allgemeiner Vertrags-RS versichert ist, erstreckt
sich der Versicherungsschutz abweichend von Artikel 23.3.1.
ARB auch auf Ansprüche aus schuldrechtlichen Verträgen betreffend
die nach Punkt 1. versicherten Motorfahrzeuge.
Ausgenommen davon sind Verträge über die Verleasung und
die Vermietung dieser Fahrzeuge sowie Anhänger, soweit es
sich nicht um Ersatzfahrzeuge handelt, welche an Kunden für
die Dauer der Reparatur eines Kundenfahrzeuges vermietet
werden.