SRB 371 Rechtsschutz für Führungskräfte1. Wer ist in welcher Eigenschaft versichert?Versicherungsschutz haben der Versicherungsnehmer und seine Familienangehörigen (Artikel 5.1. ARB) im Berufsbereich als Führungskraft eines Unternehmens mit Sitz in Österreich. Versicherungsschutz besteht auch für die Abwehr von Ansprüchen, wenn der Versicherungsnehmer irrtümlich anstelle des Unternehmens geklagt wird. 2. Was ist versichert? 2.1. Die Übernahme der Kosten für die Einbringung einer Strafanzeige oder Privatanklage bei einer gegen den Versicherungsnehmer gerichteten gerichtlich strafbaren Handlung eines Dritten. 2.2. Im Straf-Rechtsschutz gemäß Artikel 19.2.2. in Verbindung mit 19.1.2. ARB besteht Versicherungsschutz auch für 2.2.1. die Verteidigung in Strafverfahren nach dem LMSVG (Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz). 2.2.2. die Verteidigung in Strafverfahren von gesetzlichen Vertretern juristischer Personen im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit. 2.3. Im Arbeitsgerichts-Rechtsschutz gemäß Artikel 20 ARB besteht Versicherungsschutz auch für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Anstellungsverträgen gesetzlicher Vertreter juristischer Personen. Der Ausschluss gemäß Artikel 7.2.4. ARB gilt als abbedungen. 2.4. Der Versicherungsschutz umfasst in Erweiterung und nach Maßgabe des Beratungs-Rechtsschutzes gemäß Artikel 22 ARB für den Berufsbereich auch die Kosten für 2.4.1. die Beratung vor und Beistandsleistung bei der Einvernahme vor einem parlamentarischen Untersuchungsausschuss. 2.4.2. die strafrechtliche Präventionsberatung. 2.4.3. die Beistandsleistung durch einen Rechtsanwalt, wenn eine versicherte Person in einem Strafverfahren als Zeuge vernommen wird und die Gefahr einer Selbstbelastung besteht. Der Versicherer trägt die Kosten für die Teilnahme des Rechtsvertreters bei der Zeugeneinvernahme sowie die Kosten für eine Vor- und Nachbesprechung. 3. Welche Leistungen übernimmt der Versicherer? 3.1. Für die Leistungen gemäß der Punkte 2.2. und 2.3. sowie für das strafrechtliche Ermittlungsverfahren gilt eine Versicherungssumme von 300.000 Euro pro Versicherungsfall als vereinbart. 3.2. Die Leistungen gemäß der Punkte 2.1. und 2.4. sind jeweils mit 800 Euro pro Versicherungsfall limitiert. 3.3. Hat der Versicherer eine Strafkaution gemäß Artikel 6.5.1. ARB vorschussweise bezahlt, verlängert sich der Rückzahlungszeitraum auf 24 Monate. 4. Verlängerung der Nachhaftung In Erweiterung des Artikel 3.4. ARB besteht Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherungsanspruch innerhalb von fünf Jahren nach Beendigung des Versicherungsvertrages geltend macht. Prämienzuschlag: 144 Euro |