SRB 371 Rechtsschutz für Führungskräfte

1. Wer ist in welcher Eigenschaft versichert?
Versicherungsschutz haben der Versicherungsnehmer und seine Familienangehörigen (Artikel 5.1. ARB) im Berufsbereich als Führungskraft eines Unternehmens mit Sitz in Österreich. Versicherungsschutz besteht auch für die Abwehr von Ansprüchen, wenn der Versicherungsnehmer irrtümlich anstelle des Unternehmens geklagt wird.

2. Was ist versichert?
2.1. Die Übernahme der Kosten für die Einbringung einer Strafanzeige
oder Privatanklage bei einer gegen den Versicherungsnehmer
gerichteten gerichtlich strafbaren Handlung eines Dritten.
2.2. Im Straf-Rechtsschutz gemäß Artikel 19.2.2. in Verbindung mit
19.1.2. ARB besteht Versicherungsschutz auch für 2.2.1. die Verteidigung in Strafverfahren nach dem LMSVG (Lebensmittelsicherheits-
und Verbraucherschutzgesetz).
2.2.2. die Verteidigung in Strafverfahren von gesetzlichen Vertretern
juristischer Personen im Rahmen ihrer beruflichen
Tätigkeit.
2.3. Im Arbeitsgerichts-Rechtsschutz gemäß Artikel 20 ARB besteht
Versicherungsschutz auch für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Anstellungsverträgen gesetzlicher Vertreter
juristischer Personen. Der Ausschluss gemäß Artikel 7.2.4. ARB
gilt als abbedungen.
2.4. Der Versicherungsschutz umfasst in Erweiterung und nach Maßgabe
des Beratungs-Rechtsschutzes gemäß Artikel 22 ARB für den Berufsbereich auch die Kosten für
2.4.1. die Beratung vor und Beistandsleistung bei der Einvernahme
vor einem parlamentarischen Untersuchungsausschuss.
2.4.2. die strafrechtliche Präventionsberatung.
2.4.3. die Beistandsleistung durch einen Rechtsanwalt, wenn eine versicherte Person in einem Strafverfahren als Zeuge vernommen wird und die Gefahr einer Selbstbelastung besteht. Der Versicherer trägt die Kosten für die Teilnahme des Rechtsvertreters bei der Zeugeneinvernahme sowie die Kosten für eine Vor- und Nachbesprechung.

3. Welche Leistungen übernimmt der Versicherer?
3.1. Für die Leistungen gemäß der Punkte 2.2. und 2.3. sowie für das
strafrechtliche Ermittlungsverfahren gilt eine Versicherungssumme
von 300.000 Euro pro Versicherungsfall als vereinbart.
3.2. Die Leistungen gemäß der Punkte 2.1. und 2.4. sind jeweils mit
800 Euro pro Versicherungsfall limitiert.
3.3. Hat der Versicherer eine Strafkaution gemäß Artikel 6.5.1. ARB
vorschussweise bezahlt, verlängert sich der Rückzahlungszeitraum auf 24 Monate.

4. Verlängerung der Nachhaftung
In Erweiterung des Artikel 3.4. ARB besteht Versicherungsschutz, wenn
der Versicherungsnehmer den Versicherungsanspruch innerhalb von
fünf Jahren nach Beendigung des Versicherungsvertrages geltend macht.

Prämienzuschlag: 144 Euro