SRB 372 Cyber-Rechtsschutz SRB 372
- Wer ist in welcher Eigenschaft versichert?
Versicherungsschutz hat der Versicherungsnehmer im Betriebsbereich für den versicherten Betrieb als Geschädigter einer rechtswidrigen Cyber-Attacke. Als Cyber-Attacke gilt
ein gezielter Angriff einer betriebsfremden Person von außen über eine Netzwerkverbindung auf das EDV-System des versicherten Betriebs.
- Was ist versichert?
Der Versicherungsschutz umfasst im Betriebsbereich nach einer Cyber-Attacke:
2.1. Schadenersatz-Rechtsschutz in Verbindung mit Artikel 19.2.1. ARB.
Darüber hinaus
2.1.1. die Übernahme der Kosten für die Einbringung einer Strafanzeige oder Privatanklage bei einer gegen den Versicherungsnehmer gerichteten gerichtlich strafbaren Handlung
eines Dritten.
2.1.2. zur Erfüllung der Schadenminderungspflicht die Übernahme der Kosten für einen vom Versicherer ausgewählten Dienstleister für
2.1.2.1. die Beratung zur Behebung der technischen Folgen.
2.1.2.2. die Fernwartung zur Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit der EDV-Anlage.
2.1.2.3. die Bereitstellung eines Technikers vor Ort soweit erforderlich.
2.2. Straf-Rechtsschutz gemäß Artikel 19.2.2 ARB.
Darüber hinaus
2.2.1. die Beistandsleistung durch einen Rechtsanwalt, wenn eine versicherte Person in einem Strafverfahren als Zeuge vernommen wird und die Gefahr einer Selbstbelastung besteht.
Der Versicherer trägt die Kosten für die Teilnahme des Rechtsvertreters bei der Zeugeneinvernahme sowie die Kosten für eine Vor- und Nachbesprechung.
2.2.2. die Übernahme der Kosten als Haftungsbeteiligter gemäß § 64 StPO.
2.2.3. die Kosten für eine Firmenstellungnahme sofern und solange ein Ermittlungsverfahren im versicherten Betrieb gegen unbekannte Täter geführt wird.
2.3. Beratungs-Rechtsschutz gemäß Artikel 22.1.2. ARB.
Darüber hinaus übernimmt der Versicherer die Kosten
2.3.1. für eine erweiterte Rechtsberatung durch einen vom Versicherer ausgewählten Rechtsanwalt. In diesem Rahmen werden auch die Kosten für das allfällige Meldeverfahren an
die Datenschutzbehörde übernommen.
2.3.2. für die Öffentlichkeitsarbeit zur Verhinderung oder Reduzierung einer drohenden Reputationsschädigung.
2.4. Allgemeiner Vertrags-Rechtsschutz gemäß Artikel 23.1.2. ARB in Verbindung mit Artikel 23.2.1.1. ARB.
Darüber hinaus
2.4.1. gilt abweichend von Artikel 23.2.3. ARB keine Streitwertgrenze.
2.4.2. verzichtet der Versicherer auf die Wartefrist gemäß Artikel 23.4. ARB.
- Welche Leistungen übernimmt der Versicherer?
3.1. Die Leistungen gemäß der Punkte 2.1.1., 2.2.1., 2.2.2., 2.2.3., 2.3.1. und 2.3.2. sind jeweils mit 800 Euro pro Versicherungsfall limitiert.
3.2. Die übrigen oben beschriebenen Leistungen sind jeweils mit der vereinbarten Versicherungssumme begrenzt.
3.3. Leistungen die der Vermeidung des Eintritts eines Versicherungsfalles dienen trägt der Versicherer zur Gänze sofern sie mit ihm abgestimmt und von einem von ihm vorgeschlagenen
Dienstleister erbracht werden.
- Rechtsgrundlagen
Sofern nichts Besonderes vereinbart ist, gelten die Allgemeinen und Ergänzenden Bedingungen für die Rechtsschutz-Versicherung (ARB, ERB) in der zum Zeitpunkt der Antragstellung
geltenden Fassung.
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