SRB 461 Rechtsschutz für Fahrzeugwerkstätten
1. Insoweit Fahrzeug-Rechtsschutz versichert ist, umfasst der
Versicherungsschutz abweichend von Artikel 17.1.2. alle betrieblich und
privat genutzten zulassungspflichtigen Motorfahrzeuge (gem. §1
Kraftfahrzeuggesetz) zu Lande, zu Wasser oder in der Luft sowie Anhänger.
Eingeschlossen sind alle fremden Fahrzeuge, die der versicherte Betrieb in
Gewahrsam hat und alle Fahrzeuge, die ein Probefahrtkennzeichen des
versicherten Betriebes tragen. Der Versicherungsschutz umfasst
Schadenersatz-, Straf- und Führerschein-Rechtsschutz gemäß Artikel 17.2.1.
bis 17.2.3. und 17.2.5.1. ARB sowie die Geltendmachung von
Schadenersatzansprüchen für betrieblich befördertes, fremdes Gut nach
Artikel 17.2.1.2. ARB.
2. Insoweit Allgemeiner Vertrags-RS versichert ist, erstreckt sich der
Versicherungsschutz abweichend von Artikel 23.3.1. ARB auch auf Ansprüche
aus schuldrechtlichen Verträgen betreffend die nach Punkt 1. versicherten
Motorfahrzeuge. Ausgenommen davon sind Verträge über die Verleasung und
die Vermietung dieser Fahrzeuge sowie Anhänger, soweit es sich nicht um
Ersatzfahrzeuge handelt, welche an Kunden für die Dauer der Reparatur eines
Kundenfahrzeuges vermietet werden, sowie Verträge betreffend den Handel mit
Fahrzeugen. Anmerkung: Im Firmen-RS für
Fahrzeugwerkstätten (ÖNACE G 45 – Instandhaltung und Reparatur von KFZ; TG
A) enthalten.
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