SRB 513 - Selbstbeteiligung
- Der Versicherungsnehmer trägt – außer in den Fällen des
Beratungs-Rechtsschutzes und der Mediation von den pro
Versicherungsfall entstehenden Kosten einen Selbstbehalt
von 10 % der Schadenleistung, mindestens aber 200 Euro.
- Wählt der Versicherungsnehmer einen vom Versicherer
vorgeschlagenen Rechtsvertreter oder erfolgt die Vertretung
in einem Gerichts- oder Verwaltungsverfahren durch
einen gem. Artikel 10.3. bzw. 10.4. ARB vom Versicherer
ausgewählten Rechtsvertreter sowie in allen Fällen, in denen
beim Versicherer eine Interessenkollision entstanden
ist (Artikel 10.2. ARB), trägt der Versicherer die Kosten gem.
Artikel 6 ARB voll.
Prämienabzug: 13,65 % der Tarifprämie für die Produkte
für Arbeitnehmer- und Senioren. 10% der Tarifprämie für
GMRS-Sonderrisken, im Fahrzeug-RS und Lenker-RS sowie im LAV.
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