SRB 523 Selbstbeteiligung (für alle Schadenleistungen)
- Der Versicherungsnehmer trägt – außer in den Fällen des
Beratungs- Rechtsschutzes und der Mediation – von den
pro Versicherungsfall entstehenden Kosten einen Selbstbehalt
von 20 Prozent der Schadenleistung, mindestens aber 600 Euro.
- Wählt der Versicherungsnehmer einen vom Versicherer
vorgeschlagenen Rechtsvertreter oder erfolgt die Vertretung
in einem Gerichts- oder Verwaltungsverfahren durch
einen gem. Artikel 10.3. bzw. 10.4. ARB vom Versicherer
ausgewählten Rechtsvertreter sowie in allen Fällen, in denen
beim Versicherer eine Interessenkollision entstanden
ist (Artikel 10.2. ARB), trägt der Versicherer die Kosten gem.
Artikel 6 voll.
Prämienabschlag: 20% der Tarifprämie.
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