SRB 523 Selbstbeteiligung (für alle Schadenleistungen)

  1. Der Versicherungsnehmer trägt – außer in den Fällen des Beratungs- Rechtsschutzes und der Mediation – von den pro Versicherungsfall entstehenden Kosten einen Selbstbehalt von 20 Prozent der Schadenleistung, mindestens aber 600 Euro.
  2. Wählt der Versicherungsnehmer einen vom Versicherer vorgeschlagenen Rechtsvertreter oder erfolgt die Vertretung in einem Gerichts- oder Verwaltungsverfahren durch einen gem. Artikel 10.3. bzw. 10.4. ARB vom Versicherer ausgewählten Rechtsvertreter sowie in allen Fällen, in denen beim Versicherer eine Interessenkollision entstanden ist (Artikel 10.2. ARB), trägt der Versicherer die Kosten gem. Artikel 6 voll.
Prämienabschlag: 20% der Tarifprämie.