Pauschalversicherung für Fuhrparks
SRB 535 Fuhrparkversicherung gemäß Artikel 17.1.2.ARB
- Der Versicherungsnehmer stellt alle zum Zeitpunkt der
Antragstellung sowie während der Laufzeit des Versicherungsvertrages
in seinem Eigentum sDer Versicherungsnehmer stellt alle zum Zeitpunkt
der Antragstellung sowie während der Laufzeit des Versicherungsvertrages
in seinem Eigentum stehenden, von ihm gehaltenen, auf ihn zugelassenen
oder von ihm geleasten Fahrzeuge bei D.A.S. unter Versicherungsschutz,
sofern sie betrieblich oder privat genutzt werden. Die für die
Prämienberechnung der Pauschalversicherung notwendige Anzahl der
Mitarbeiter ist getrennt nach Vollzeit-, Teilzeit- und geringfügig
Beschäftigten jährlich zur Hauptfälligkeit auf einem zur Verfügung
gestellten Meldebogen bekanntzugeben.
- Aufgrund dieser Meldung wird die Prämie für das nächste Jahr
festgesetzt. Für Änderungen der Beschäftigten- oder
Fahrzeuganzahl
innerhalb der Meldeperiode wird weder Prämie nachverrechnet, noch
gutgeschrieben.
- Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf alle betrieblich und
privat genutzten Fahrzeuge, sofern die Beschäftigtenanzahl
anlässlich
der Meldung dem Versicherer richtig bekannt gegeben wird
(Gesamtbeschäftigtenanzahl bzw. bei saisonalen Schwankungen der
Jahresdurchschnitt). Bei unrichtigen oder unterbliebenen Angaben zum
Nachteil des Versicherers treten die Rechtsfolgen gem. Artikel 13.2. ARB
ein (Unterversicherung).
- Insoweit Fahrzeuge bei anderen Versicherungsunternehmen
rechtsschutzversichert sind (Konkurrenzvertrag), besteht der
Versicherungsschutz für diese Fahrzeuge subsidiär, d.h.
Versicherungsleistungen werden nur erbracht, soweit nicht aus anderen
bestehenden Absicherungen ohnehin Ersatz erlangt werden kann. Ab dem
Zeitpunkt der Auflösung des Konkurrenzvertrages erweitert sich der
D.A.S. Versicherungsschutz auch für diese Fahrzeuge auf den Umfang eines
D.A.S. Fahrzeug-Rechtsschutzes zu den sodann geltenden Tarifprämien. Die
Information
über die Beendigung des Konkurrenzvertrages ist an die
D.A.S. im Sinne des Pkt. 1 vorzunehmen (Meldung zum nächstfolgenden
Stichtag).
- Als Fahrzeug im Sinn dieser Sonderbedingung gelten
zulassungspflichtige Motorfahrzeuge zu Lande sowie Anhänger (gemäß
Artikel 17.1.2. ARB).
Hinweis: Vermietete Anhänger sind im Individualunderwriting
anfragepflichtig.
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