Pauschalversicherung für Fuhrparks

SRB 535 Fuhrparkversicherung gemäß Artikel 17.1.2.ARB

  1. Der Versicherungsnehmer stellt alle zum Zeitpunkt der Antragstellung sowie während der Laufzeit des Versicherungsvertrages in seinem Eigentum sDer Versicherungsnehmer stellt alle zum Zeitpunkt der Antragstellung sowie während der Laufzeit des Versicherungsvertrages
    in seinem Eigentum stehenden, von ihm gehaltenen, auf ihn zugelassenen oder von ihm geleasten Fahrzeuge bei D.A.S. unter Versicherungsschutz, sofern sie betrieblich oder privat genutzt werden. Die für die Prämienberechnung der Pauschalversicherung
    notwendige Anzahl der Mitarbeiter ist getrennt nach Vollzeit-, Teilzeit- und geringfügig Beschäftigten jährlich zur Hauptfälligkeit auf einem zur Verfügung gestellten Meldebogen bekanntzugeben.
  2. Aufgrund dieser Meldung wird die Prämie für das nächste Jahr festgesetzt. Für Änderungen der Beschäftigten- oder
    Fahrzeuganzahl innerhalb der Meldeperiode wird weder Prämie nachverrechnet, noch gutgeschrieben.
  3. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf alle betrieblich und privat genutzten Fahrzeuge, sofern die Beschäftigtenanzahl
    anlässlich der Meldung dem Versicherer richtig bekannt gegeben wird (Gesamtbeschäftigtenanzahl bzw. bei saisonalen Schwankungen der Jahresdurchschnitt). Bei unrichtigen oder unterbliebenen Angaben zum Nachteil des Versicherers treten die Rechtsfolgen gem. Artikel 13.2. ARB ein (Unterversicherung).
  4. Insoweit Fahrzeuge bei anderen Versicherungsunternehmen rechtsschutzversichert sind (Konkurrenzvertrag), besteht der Versicherungsschutz für diese Fahrzeuge subsidiär, d.h. Versicherungsleistungen werden nur erbracht, soweit nicht aus anderen bestehenden Absicherungen ohnehin Ersatz erlangt werden kann. Ab dem Zeitpunkt der Auflösung des Konkurrenzvertrages erweitert sich der D.A.S. Versicherungsschutz auch für diese Fahrzeuge auf den Umfang eines D.A.S. Fahrzeug-Rechtsschutzes zu den sodann geltenden Tarifprämien. Die Information
    über die Beendigung des Konkurrenzvertrages ist an die D.A.S. im Sinne des Pkt. 1 vorzunehmen (Meldung zum nächstfolgenden Stichtag).
  5. Als Fahrzeug im Sinn dieser Sonderbedingung gelten zulassungspflichtige Motorfahrzeuge zu Lande sowie Anhänger (gemäß Artikel 17.1.2. ARB).


Hinweis: Vermietete Anhänger sind im Individualunderwriting anfragepflichtig.