SRB 251 Senioren-Rechtsschutz
- Enkelkinder gelten abweichend von Artikel 5.1. ARB als
mitversichert, wenn sie minderjährig sind und sich in der
Obhut des Versicherungsnehmers befinden.
- Nach Maßgabe des vereinbarten Versicherungsumfanges
erstreckt sich der Versicherungsschutz
- im Auslandsreise-Rechtsschutz abweichend von
A/17.1. ERB und in der Reise-Service-Versicherung abweichend
von Artikel 5.1.5. ARSB auf Reisen bis zu einer
Höchstdauer von 3 Monaten;
- im Arbeitsgerichts-Rechtsschutz gem. Artikel 20.1.2.
ARB auch auf die Wahrnehmung rechtlicher Interessen
aus Personenbetreuungs- und Pflegeverträgen als
Arbeitgeber;
- im Familien- bzw. Erb-Rechtsschutz (Artikel 25 bzw. 26
ARB) auch auf die Abwehr von Kostenersatzansprüchen
der Sozialhilfeträger, die aus Personenbetreuungs-,
Pflege- und Heimverträgen resultieren und gegen
den Versicherten als Unterhaltsverpflichteten bzw.
Erben geltend gemacht werden.
- Im Sozialversicherungs-Rechtsschutz gem. Artikel 21.1.1.
ARB umfasst der Versicherungsschutz die Abwehr von Kostenersatzansprüchen
gem. Pkt. 2.3. gegen den Versicherten
als Leistungsempfänger.
Anmerkung: Als Senioren gelten Bezieher von Alters-, Korridor-,
Schwerarbeits-, Witwen/r- und krankheitsbedingten
(Invaliditäts-/Berufsunfähigkeits-) Pensionen eines österreichischen
Sozialversicherungsträgers, die zumindest das
60. Lebensjahr vollendet haben.
Prämienabzug: 20 % der Tarifprämie
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