SRB 251 Senioren-Rechtsschutz

  1. Enkelkinder gelten abweichend von Artikel 5.1. ARB als mitversichert, wenn sie minderjährig sind und sich in der Obhut des Versicherungsnehmers befinden.
  2. Nach Maßgabe des vereinbarten Versicherungsumfanges erstreckt sich der Versicherungsschutz
    1. im Auslandsreise-Rechtsschutz abweichend von A/17.1. ERB und in der Reise-Service-Versicherung abweichend von Artikel 5.1.5. ARSB auf Reisen bis zu einer Höchstdauer von 3 Monaten;
    2. im Arbeitsgerichts-Rechtsschutz gem. Artikel 20.1.2. ARB auch auf die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Personenbetreuungs- und Pflegeverträgen als Arbeitgeber;
    3. im Familien- bzw. Erb-Rechtsschutz (Artikel 25 bzw. 26 ARB) auch auf die Abwehr von Kostenersatzansprüchen der Sozialhilfeträger, die aus Personenbetreuungs-, Pflege- und Heimverträgen resultieren und gegen den Versicherten als Unterhaltsverpflichteten bzw. Erben geltend gemacht werden.
  3. Im Sozialversicherungs-Rechtsschutz gem. Artikel 21.1.1. ARB umfasst der Versicherungsschutz die Abwehr von Kostenersatzansprüchen gem. Pkt. 2.3. gegen den Versicherten als Leistungsempfänger.
Anmerkung: Als Senioren gelten Bezieher von Alters-, Korridor-, Schwerarbeits-, Witwen/r- und krankheitsbedingten (Invaliditäts-/Berufsunfähigkeits-) Pensionen eines österreichischen Sozialversicherungsträgers, die zumindest das 60. Lebensjahr vollendet haben.
Prämienabzug: 20 % der Tarifprämie