12. Besondere Bestimmungen für Betriebsrisken

12.1. Mehrere Firmen in einer Hand:
Grundsätzlich ist jede Firma gesondert zu tarifieren. Bloß örtlich von der Zentrale getrennte Betriebe, welche rechtlich unselbstständig sind und der Leitung einer Zentrale unterstehen, sind nach der Gesamtbeschäftigtenanzahl zu tarifieren.
Davon abweichend kann in folgenden Fällen eine Sondertarifierung erfolgen (ausgenommen Gesellschaften nach bürgerlichem Recht – GesnbR).


12.1.1. betriebliche Einheit
(Tarifierung nach der Gesamtanzahl der Beschäftigen aller Unternehmen), wenn
• Identität des Betriebsinhabers vorliegt (bei Personen- oder Kapitalgesellschaften Beteiligung von
zumindest 50 %) und
• Identität des Geschäftsführers gegeben ist.

Prämienzuschlag für Unternehmen mit weniger als 4 Gesamtbeschäftigten (gem. Pkt. IV.1.4.2.): Für das erste mitversicherte Unternehmen 10 %, für jedes weitere mitversicherte Unternehmen 5% der Firmen-RS-Gesamtprämie.
Kein Prämienzuschlag für Unternehmen ab 4 Gesamtbeschäftigten.
Hinweis: Versicherungsnehmer ist das dominierende Unternehmen (Kriterium: Prämienhöhe aufgrund der Beschäftigtenanzahl – gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Hektaranzahl, Tarifgruppe
und/oder beantragter Streitwertgrenze im betrieblichen AVRS) oder eine Holding, die selbst nicht operativ tätig ist.


12.1.2. Liegt nur eine dieser Voraussetzungen vor, so ist das dominierende Unternehmen (Kriterium: Prämienhöhe aufgrund der Beschäftigtenanzahl – gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Hektaranzahl, Tarifgruppe und/oder beantragter Streitwertgrenze im betrieblichen AVRS) voll zu tarifieren, doch kann für jeden weiteren Betrieb ein Nachlass von 20 % eingeräumt werden (gesonderte Polizzierung).
Die Voraussetzungen für die Anwendung dieser Bestimmungen sind bei Antragsaufnahme auf dem dafür vorgesehenen
Beiblatt festzuhalten (Beteiligung an den Unternehmen, Geschäftsführung) und ist dieses dem Antrag beizuheften.
Als betriebliche Einheit gem. Pkt. 12.1.1 können nur Betriebe mit gleichartigem Deckungsbedarf versichert werden. Besteht aufgrund der spezifischen Betriebstätigkeiten RS-Bedarf nach unterschiedlichen Deckungsinhalten (unterschiedliche Produkte wie Firmen-RS und LAV oder unterschiedliche Streitwertgrenzen für die einzelnen Betriebe), kann nur eine Sondertarifierung gem. Pkt. 12.1.2. vorgenommen werden.


12.2. Prämienabzüge für den Deckungsbereich des mitversicherten Betriebsinhabers:
Bei Versicherung zweier Betriebskombinationen soll zur Vermeidung von Doppelversicherungssituationen der geringere Deckungsumfang und der dafür vorgesehene geringere Prämienanteil für den mitversicherten Betriebsinhaber abgezogen werden (ausgenommen LAV).
Der Prämienabzug beträgt im Firmen-RS 197 Euro.