12. Besondere Bestimmungen für Betriebsrisken
12.1. Mehrere Firmen in einer Hand: Grundsätzlich ist jede Firma
gesondert zu tarifieren. Bloß örtlich von der Zentrale getrennte Betriebe,
welche rechtlich unselbstständig sind und der Leitung einer Zentrale
unterstehen, sind nach der Gesamtbeschäftigtenanzahl zu tarifieren.
Davon abweichend kann in folgenden Fällen eine Sondertarifierung erfolgen
(ausgenommen Gesellschaften nach bürgerlichem Recht – GesnbR).
12.1.1. betriebliche Einheit (Tarifierung nach der Gesamtanzahl der
Beschäftigen aller Unternehmen), wenn • Identität des Betriebsinhabers
vorliegt (bei Personen- oder Kapitalgesellschaften Beteiligung von
zumindest 50 %) und • Identität des Geschäftsführers gegeben ist.
Prämienzuschlag für Unternehmen mit weniger als 4 Gesamtbeschäftigten (gem.
Pkt. IV.1.4.2.): Für das erste mitversicherte Unternehmen 10 %, für jedes
weitere mitversicherte Unternehmen 5% der Firmen-RS-Gesamtprämie. Kein
Prämienzuschlag für Unternehmen ab 4 Gesamtbeschäftigten. Hinweis:
Versicherungsnehmer ist das dominierende Unternehmen (Kriterium: Prämienhöhe
aufgrund der Beschäftigtenanzahl – gegebenenfalls unter Berücksichtigung der
Hektaranzahl, Tarifgruppe und/oder beantragter Streitwertgrenze im
betrieblichen AVRS) oder eine Holding, die selbst nicht operativ tätig ist.
12.1.2. Liegt nur eine dieser Voraussetzungen vor, so ist das
dominierende Unternehmen (Kriterium: Prämienhöhe aufgrund der
Beschäftigtenanzahl – gegebenenfalls unter Berücksichtigung der
Hektaranzahl, Tarifgruppe und/oder beantragter Streitwertgrenze im
betrieblichen AVRS) voll zu tarifieren, doch kann für jeden weiteren Betrieb
ein Nachlass von 20 % eingeräumt werden (gesonderte Polizzierung). Die
Voraussetzungen für die Anwendung dieser Bestimmungen sind bei
Antragsaufnahme auf dem dafür vorgesehenen Beiblatt festzuhalten
(Beteiligung an den Unternehmen, Geschäftsführung) und ist dieses dem Antrag
beizuheften. Als betriebliche Einheit gem. Pkt. 12.1.1 können nur
Betriebe mit gleichartigem Deckungsbedarf versichert werden. Besteht
aufgrund der spezifischen Betriebstätigkeiten RS-Bedarf nach
unterschiedlichen Deckungsinhalten (unterschiedliche Produkte wie Firmen-RS
und LAV oder unterschiedliche Streitwertgrenzen für die einzelnen Betriebe),
kann nur eine Sondertarifierung gem. Pkt. 12.1.2. vorgenommen werden.
12.2. Prämienabzüge für den Deckungsbereich des mitversicherten
Betriebsinhabers: Bei Versicherung zweier Betriebskombinationen soll zur
Vermeidung von Doppelversicherungssituationen der geringere Deckungsumfang
und der dafür vorgesehene geringere Prämienanteil für den mitversicherten
Betriebsinhaber abgezogen werden (ausgenommen LAV). Der Prämienabzug
beträgt im Firmen-RS 197 Euro.
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