Gebäude vor 1900

LAV für Landwirtschaften mit einem Gebäude, das vor 1900 erbaut wurde, sind im Individualunderwriting anfragepflichtig. Streitigkeiten aus Versicherungsverträgen in Zusammenhang mit Gebäuden, die vor 1900 erbaut wurden, sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen (Artikel 23.3. ARB).

Unter folgenden Voraussetzungen können Streitigkeiten aus Versicherungsverträgen in Zusammenhang mit Gebäuden, die vor 1900 erbaut wurden versichert werden:

Versicherungsvertragsstreitigkeiten im Zusammenhang mit Gebäuden vor 1900 (SRB 355)
1.Was ist versichert?
Abweichend von den ergänzende Bedingungen für die Rechtsschutz-Versicherung (ERB B/2 Punkt 4) gilt im Allgemeinen Vertrags-Rechtsschutz Versicherungsschutz für Streitigkeiten aus Versicherungsverträgen in Zusammenhang mit Gebäuden, die vor 1900 erbaut wurden.
2.Wann entfällt der Versicherungsschutz?
Als Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles gelten:
Das versicherte Gebäude bewohnt sein (zumindest 270 Tage im Jahr);

während der Frostperiode (1. November bis 30. April) durchgehend beheizt sein; die letzte Renovierung darf nicht länger als 30 Jahre vor dem Eintritt des Versicherungsfalles zurück liegen.
Diese Obliegenheiten sind kumulativ zu erfüllen.Bei Verletzung einer Obliegenheit ist der Versicherer nach Maßgabe des § 6 (1) VersVG von der Verpflichtung zur Leistung frei.