Rechtsschutz für Studierende
- D.A.S. Rechtsschutz für Studierende mit Verkehrsbereich
- Wer ist in welcher Eigenschaft versichert?
Versicherungsschutz hat ausschließlich der Versicherungsnehmer:
- als Eigentümer, Halter, Zulassungsbesitzer und Leasingnehmer
von zulassungspflichtigen Motorfahrzeugen zu Lande sowie Anhängern;
- als Lenker von fremden Fahrzeugen;
- im privaten Lebensbereich;
- im Berufsbereich, insbesondere als geringfügig Beschäftigter,
Volontär, Ferialarbeitnehmer oder Praktikant;
- als Mieter/Untermieter einer selbstgenutzten Wohneinheit.
- Was ist versichert?
- Fahrzeug-RS mit Fahrzeug-Vertrags-RS (gem. Artikel 17.1.3.
ARB) für ein vom Versicherungsnehmer ohne betriebliche
Nutzung gehaltenes zulassungspflichtiges Motorfahrzeug zu Lande sowie Anhänger,
inkl. Diversion im Straf-RS;
- Lenker-RS mit Lenker-Vertrags-RS (gem. Artikel 18.1.1. ARB)
für den Versicherungsnehmer als berechtigter Lenker fremder,
d.h. weder in seinem Eigentum noch in seiner Haltung
oder Leasing stehender Fahrzeuge, inkl. Diversion im Straf-
RS;
- Schadenersatz-Rechtsschutz (gem. Artikel 19.2.1. ARB);
- Straf-Rechtsschutz (gem. Artikel 19.2.2. ARB) für die Verteidigung
vor Gerichten, im Haupt- und Ermittlungsverfahren
(gem. Artikel 19.2.2.4. ARB).
Kein Versicherungsschutz besteht für Strafverfahren vor
Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichten.
- Arbeitsgerichts-RS (gem. Artikel 20.1.1. ARB in Verbindung
mit SRB 368) als geringfügig Beschäftigter, Volontär, Praktikant
oder Ferialarbeitnehmer;
- Sozialversicherungs- und Sozialversorgungs-RS (gem. Artikel 21.1.1. und 21.1.2);
- Beratungs-RS (gem. Artikel 22.1.1.);
- Allgemeiner Vertrags-RS (gem. Artikel 23.1.1. iVm. 23.2.1.2.
ARB und SRB 368) für
-
Streitigkeiten aus schuldrechtlichen
Verträgen mit einem österreichischen Mobilfunkanbieter;
- Streitigkeiten mit österreichischen Fachhochschulen;
- Rechtsschutz für Grundstückseigentum und Miete (Artikel 24 ARB) für die
– Abwehr von Kündigungs- und Räumungsbegehren, die
gegen den Versicherungsnehmer als Mieter/Untermieter
gerichtet sind (Artikel 24.1.1. iVm. SRB 368);
– Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen aus der
Beschädigung der zu eigenen Wohnzwecken genutzten
Wohneinheit als Mieter/Untermieter (Artikel 24.2.1.3. iVm.
24.1.1. und SRB 360);
- Versicherungsschutz für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht
in studienrechtlichen Angelegenheiten (gem. SRB 360; Pkt. 2.5.);
- Daten-RS (gem. A/1.1.1. ERB);
- Steuer-RS (gem. A/2.1.1. bis A/2.1.4. ERB);
- Ausfallsversicherung für gerichtlich bestimmte Ansprüche
aus Körperschäden (gem. A/3.1.1. und A/3.1.3. ERB).
- D.A.S. Sonderleistungen
- Direkthilfe durch D.A.S. Juristen;
- Im Fahrzeug-Vertrags-RS:
- Versicherungsschutz für Streitigkeiten aus Versicherungsverträgen
(gem. Artikel 17.2.4.1. ARB) mit Europadeckung
(gem. Artikel 4.1. ARB), inkl. Deckung für Ansprüche als
Bezugsberechtigte
von Insassenunfallversicherungsverträgen;
- Deckung für Streitigkeiten über ein Erstfahrzeug (gem. Artikel 17.2.5.4. ARB);
- Sozialversicherungs-RS nach Verkehrsunfällen (gem. B/1 ERB);
- im Auslandsreise-RS (gem. A/17 ERB): Weltdeckung nach Unfällen mit Körperschäden, beschränkt auf Fahrzeug- und Lenker-RS;
- im Schadenersatz-RS: Antistalking-RS (A/9 ERB);
- im Straf-RS:
- Deckung bei Anklage wegen vorsätzlich begangener
Vergehen, es sei denn, es erfolgt eine rechtskräftige Verurteilung
wegen Vorsatzes (gem. Artikel 19.2.2.2. ARB);
- rückwirkende Deckung für Verbrechen bei Freispruch oder
Einstellung von allen Delikten (gem. Artikel 19.2.2.2. ARB);
- Versicherungsschutz für das Ermittlungsverfahren (gem. Artikel 19.2.2.4. ARB);
- Kosten eines Privatsachverständigen (gem. Artikel 6.6.2. ARB);
- im Arbeitsgerichts-RS, Sozialversicherungs-RS und im Allgemeinen
Vertrags-RS: EU-Deckung inkl. Schweiz, Liechtenstein,
Norwegen und Island (gem. Artikel 4.3.1. ARB);
- im Arbeitsgerichts-RS:
- Geltendmachung von Ansprüchen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz (gem. Artikel 20.2.1.2.2. ARB);
- im Sozialversicherungs-RS: Versicherungsschutz für Höchstgerichtsbeschwerden (gem. Artikel 21.2. ARB);
- Mediation (gem. Artikel 6.4. ARB).
- D.A.S. Rechtsschutz für Studierende ohne Verkehrsbereich
Der Versicherungsumfang entspricht dem D.A.S. RS für
Studierende mit Verkehrsbereich gem. Pkt. 1., jedoch sind
folgende Bereiche (samt den dazugehörigen D.A.S. Sonderleistungen)
nicht versichert:
- Fahrzeug-RS mit Fahrzeug-Vertrags-RS;
- Steuer-RS gem. A/2.1.1. ERB;
- Ausfallsversicherung für gerichtlich bestimmte Ansprüche aus Körperschäden gem. A/3.1.1. ERB.
- Prämien
D.A.S. RS für Studierende mit Verkehrsbereich 153,00 Euro
D.A.S. RS für Studierende ohne Verkehrsbereich 96,30 Euro
- Hinweise
-
Soweit nichts anderes angeführt ist, gelten die Allgemeinen
Tarifbestimmungen (siehe I.).
Diese Produkte (D.A.S. RS für Studierende mit/ohne Verkehrsbereich)
können von ordentlichen Studierenden an österreichischen Universitäten, Privatuniversitäten, Fachhochschulen,
Pädagogischen Hochschulen und der Universität für Weiterbildung
Krems bis Vollendung des 28. Lebensjahres abgeschlossen
werden.
(Zielmarkt)
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Die angegebenen Prämien gelten für Verträge mit einjähriger
Vertragsdauer ab Hauptfälligkeitstermin. Für dieses
Produkt kann nur eine Vertragsdauer von einem Jahr beantragt
werden.
Die Laufzeit des Vertrages geht längstens bis zur Vollendung
des 28. Lebensjahres oder bis 1 Jahr nach Abschluss
oder Beendigung des Studiums. Danach erhalten Versicherungsnehmer
bei Umstieg auf ein Vollprodukt einen Treuebonus
in Höhe von 50 % der ersten Jahresprämie gutgeschrieben.
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Im D.A.S. RS für Studierende gibt es keine mitversicherten
Personen gemäß Artikel 5 ARB. Das Produkt kann nur mit
Selbstbeteiligung (gem. SRB 513) abgeschlossen werden.
Zusatzvereinbarungen und Sonderrabatte sind nicht möglich.
Der D.A.S. RS für Studierende kann auch von ordentlichen Studierenden
abgeschlossen werden, die selbstständig erwerbstätig
sind. Kein Versicherungsschutz besteht für Streitigkeiten
im Zusammenhang mit einer betrieblichen Erwerbstätigkeit,
jedoch im Rahmen der Wertgrenzen (vgl. Artikel 19.1.1. ARB)
für eine sonstige Erwerbstätigkeit.
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