Rechtsschutz für Studierende

  1. D.A.S. Rechtsschutz für Studierende mit Verkehrsbereich
    1. Wer ist in welcher Eigenschaft versichert?
      Versicherungsschutz hat ausschließlich der Versicherungsnehmer:
      • als Eigentümer, Halter, Zulassungsbesitzer und Leasingnehmer von zulassungspflichtigen Motorfahrzeugen zu Lande sowie Anhängern;
      • als Lenker von fremden Fahrzeugen;
      • im privaten Lebensbereich;
      • im Berufsbereich, insbesondere als geringfügig Beschäftigter, Volontär, Ferialarbeitnehmer oder Praktikant;
      • als Mieter/Untermieter einer selbstgenutzten Wohneinheit.
    2. Was ist versichert?
      • Fahrzeug-RS mit Fahrzeug-Vertrags-RS (gem. Artikel 17.1.3. ARB) für ein vom Versicherungsnehmer ohne betriebliche Nutzung gehaltenes zulassungspflichtiges Motorfahrzeug zu Lande sowie Anhänger, inkl. Diversion im Straf-RS;
      • Lenker-RS mit Lenker-Vertrags-RS (gem. Artikel 18.1.1. ARB) für den Versicherungsnehmer als berechtigter Lenker fremder, d.h. weder in seinem Eigentum noch in seiner Haltung oder Leasing stehender Fahrzeuge, inkl. Diversion im Straf- RS;
      • Schadenersatz-Rechtsschutz (gem. Artikel 19.2.1. ARB);
      • Straf-Rechtsschutz (gem. Artikel 19.2.2. ARB) für die Verteidigung vor Gerichten, im Haupt- und Ermittlungsverfahren (gem. Artikel 19.2.2.4. ARB). Kein Versicherungsschutz besteht für Strafverfahren vor Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichten.
      • Arbeitsgerichts-RS (gem. Artikel 20.1.1. ARB in Verbindung mit SRB 368) als geringfügig Beschäftigter, Volontär, Praktikant oder Ferialarbeitnehmer;
      • Sozialversicherungs- und Sozialversorgungs-RS (gem. Artikel 21.1.1. und 21.1.2);
      • Beratungs-RS (gem. Artikel 22.1.1.);
      • Allgemeiner Vertrags-RS (gem. Artikel 23.1.1. iVm. 23.2.1.2. ARB und SRB 368) für
        • Streitigkeiten aus schuldrechtlichen Verträgen mit einem österreichischen Mobilfunkanbieter;
        • Streitigkeiten mit österreichischen Fachhochschulen;
      • Rechtsschutz für Grundstückseigentum und Miete (Artikel 24 ARB) für die
        – Abwehr von Kündigungs- und Räumungsbegehren, die gegen den Versicherungsnehmer als Mieter/Untermieter gerichtet sind (Artikel 24.1.1. iVm. SRB 368);
        – Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen aus der Beschädigung der zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohneinheit als Mieter/Untermieter (Artikel 24.2.1.3. iVm. 24.1.1. und SRB 360);
      • Versicherungsschutz für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht in studienrechtlichen Angelegenheiten (gem. SRB 360; Pkt. 2.5.);
      • Daten-RS (gem. A/1.1.1. ERB);
      • Steuer-RS (gem. A/2.1.1. bis A/2.1.4. ERB);
      • Ausfallsversicherung für gerichtlich bestimmte Ansprüche aus Körperschäden (gem. A/3.1.1. und A/3.1.3. ERB).
    3. D.A.S. Sonderleistungen
      • Direkthilfe durch D.A.S. Juristen;
      • Im Fahrzeug-Vertrags-RS:
        • Versicherungsschutz für Streitigkeiten aus Versicherungsverträgen (gem. Artikel 17.2.4.1. ARB) mit Europadeckung (gem. Artikel 4.1. ARB), inkl. Deckung für Ansprüche als Bezugsberechtigte von Insassenunfallversicherungsverträgen;
        • Deckung für Streitigkeiten über ein Erstfahrzeug (gem. Artikel 17.2.5.4. ARB);
      • Sozialversicherungs-RS nach Verkehrsunfällen (gem. B/1 ERB);
      • im Auslandsreise-RS (gem. A/17 ERB): Weltdeckung nach Unfällen mit Körperschäden, beschränkt auf Fahrzeug- und Lenker-RS;
      • im Schadenersatz-RS: Antistalking-RS (A/9 ERB);
      • im Straf-RS:
        • Deckung bei Anklage wegen vorsätzlich begangener Vergehen, es sei denn, es erfolgt eine rechtskräftige Verurteilung wegen Vorsatzes (gem. Artikel 19.2.2.2. ARB);
        • rückwirkende Deckung für Verbrechen bei Freispruch oder Einstellung von allen Delikten (gem. Artikel 19.2.2.2. ARB);
        • Versicherungsschutz für das Ermittlungsverfahren (gem. Artikel 19.2.2.4. ARB);
        • Kosten eines Privatsachverständigen (gem. Artikel 6.6.2. ARB);
      • im Arbeitsgerichts-RS, Sozialversicherungs-RS und im Allgemeinen Vertrags-RS: EU-Deckung inkl. Schweiz, Liechtenstein, Norwegen und Island (gem. Artikel 4.3.1. ARB);
      • im Arbeitsgerichts-RS:
        • Geltendmachung von Ansprüchen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz (gem. Artikel 20.2.1.2.2. ARB);
      • im Sozialversicherungs-RS: Versicherungsschutz für Höchstgerichtsbeschwerden (gem. Artikel 21.2. ARB);
      • Mediation (gem. Artikel 6.4. ARB).

  2. D.A.S. Rechtsschutz für Studierende ohne Verkehrsbereich
    Der Versicherungsumfang entspricht dem D.A.S. RS für Studierende mit Verkehrsbereich gem. Pkt. 1., jedoch sind folgende Bereiche (samt den dazugehörigen D.A.S. Sonderleistungen) nicht versichert:
    • Fahrzeug-RS mit Fahrzeug-Vertrags-RS;
    • Steuer-RS gem. A/2.1.1. ERB;
    • Ausfallsversicherung für gerichtlich bestimmte Ansprüche aus Körperschäden gem. A/3.1.1. ERB.
  3. Prämien
    D.A.S. RS für Studierende mit Verkehrsbereich 153,00 Euro
    D.A.S. RS für Studierende ohne Verkehrsbereich 96,30 Euro
  4. Hinweise
    1. Soweit nichts anderes angeführt ist, gelten die Allgemeinen Tarifbestimmungen (siehe I.). Diese Produkte (D.A.S. RS für Studierende mit/ohne Verkehrsbereich) können von ordentlichen Studierenden an österreichischen Universitäten, Privatuniversitäten, Fachhochschulen, Pädagogischen Hochschulen und der Universität für Weiterbildung Krems bis Vollendung des 28. Lebensjahres abgeschlossen werden. (Zielmarkt)
    2. Die angegebenen Prämien gelten für Verträge mit einjähriger Vertragsdauer ab Hauptfälligkeitstermin. Für dieses Produkt kann nur eine Vertragsdauer von einem Jahr beantragt werden. Die Laufzeit des Vertrages geht längstens bis zur Vollendung des 28. Lebensjahres oder bis 1 Jahr nach Abschluss oder Beendigung des Studiums. Danach erhalten Versicherungsnehmer bei Umstieg auf ein Vollprodukt einen Treuebonus in Höhe von 50 % der ersten Jahresprämie gutgeschrieben.
    3. Im D.A.S. RS für Studierende gibt es keine mitversicherten Personen gemäß Artikel 5 ARB. Das Produkt kann nur mit Selbstbeteiligung (gem. SRB 513) abgeschlossen werden. Zusatzvereinbarungen und Sonderrabatte sind nicht möglich. Der D.A.S. RS für Studierende kann auch von ordentlichen Studierenden abgeschlossen werden, die selbstständig erwerbstätig sind. Kein Versicherungsschutz besteht für Streitigkeiten im Zusammenhang mit einer betrieblichen Erwerbstätigkeit, jedoch im Rahmen der Wertgrenzen (vgl. Artikel 19.1.1. ARB) für eine sonstige Erwerbstätigkeit.